JudikaturJustizRS0103543

RS0103543 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. August 1963

Nach den gegenwärtigen ärztlichen Erkenntnissen kann kein Alkoholgrenzwert festgestellt werden, von dem ab ein Radfahrer stets unfähig wäre, im Verkehr sicher zu fahren. Ob er fahruntüchtig war, hängt daher stets von allen Einzelumständen ab.

Veröff: NJW 1963,2083

Entscheidung
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