JudikaturJustizRS0103465

RS0103465 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 1953

a) Das ordentliche Kündigungsrecht des einzelnen Gesellschafters kann bei einer OHG, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, nicht durch Vereinbarung unter den Gesellschaften ausgeschlossen werden.

b) Wenn der Ausspruch einer Kündigung unter dem Gesichtspunkt der mißbräuchlichen Rechtsausübung überhaupt nichtig sein kann, so ist die Annahme eines solchen Rechtsmißbrauches jedenfalls dann nicht möglich, wenn sie nach Lage der Dinge dazu führen würde, einem Gesellschafter die Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts überhaupt zu verwehren.

Veröff: NJW 1954,106 = JZ 1954,194