JudikaturJustizRS0103448

RS0103448 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. November 1953

Auch wenn die Bestimmung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken für Anderkonten: "Die Bank nimmt keine Kenntnis davon, daß bei einem Anderkonto Rechte gegen den Kontoinhaber geltend gemacht werden können. Rechte Dritter auf Leistung aus einem Anderkonto bestehen gegenüber der Bank nicht" einem Treuhandgirovertrag (Anderkontenvertrag) Kontenvertrag nicht zugrundeliegt, ist der Girokunde gegenüber der Bank Vollberechtigter und nicht nur Verfügungsberechtigter.

Veröff: SJZ 1954,438