JudikaturJustizRS0103403

RS0103403 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1953

Auch eine faktische Gesellschaft setzt, wie jede Gesellschaft, einen Gesellschaftsvertrag voraus. Es genügt aber bei ihr das Vorliegen eines mangelhaften Vertrages; dagegen reicht eine tatsächliche Gemeinschaft ohne Rücksicht auf jede Vertragsgrundlage für die Annahme einer faktischen Gesellschaft nicht aus.

Veröff: NJW 1954,231 = MDR 1954,162