RS0103403 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103403 – AUSL BGH Rechtssatz
Auch eine faktische Gesellschaft setzt, wie jede Gesellschaft, einen Gesellschaftsvertrag voraus. Es genügt aber bei ihr das Vorliegen eines mangelhaften Vertrages; dagegen reicht eine tatsächliche Gemeinschaft ohne Rücksicht auf jede Vertragsgrundlage für die Annahme einer faktischen Gesellschaft nicht aus.
Veröff: NJW 1954,231 = MDR 1954,162