JudikaturJustizRS0103388

RS0103388 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 1953

1) Nicht jede Entgegennahme von Mäklerdiensten bringt einen Mäklervertrag zustande.

2) § 354 HGB kann einem Mäkler auch ohne Verabredung einen Lohnanspruch geben. Die Bestimmung berechtigt den Mäkler nicht dazu, Provision auch von dem Gläubiger seines Auftraggebers zu verlangen, dem er durch die Tätigkeit des Mäkler veräußerte Gegenstand zur Sicherheit übereignet war und dem deshalb der Erlös aus dem vermittelten Geschäft zufließt.

Veröff: JR 1953,424