JudikaturJustizRS0103367

RS0103367 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 1959

Öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage brauchen bei Winterglätte nur an besonders gefährlichen Stellen bestreut zu werden. Gefährlich in diesem Sinne sind solche Straßenstellen, die wegen einer Beschaffenheit, die nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist, die Möglichkeit eines Unfalles auch dann nahelegen, wenn der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt. Dazu gehören beim Eintritt des Frostes regelmäßig Brücken im Zuge einer Bundesstraße.

Veröff: NJW 1960,32

Entscheidung
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