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RS0103365 – AUSL BGH Rechtssatz
Der Senat hält daran fest, daß der Verkehrssicherungspflichtige auch für Schnellstraßen einen nächtlichen Streudienst grundsätzlich nicht einzurichten braucht (Aufrechterhaltung von BGHZ 40, 379 - VersR 64,334).
Veröff: VersR 1972,563
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