JudikaturJustizRS0103310

RS0103310 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 1963

a) § 72 EheG ist nicht nur auf reine Unterhaltsverträge, sondern auch auf sonstige vermögensrechtliche Abkommen unter den Ehegatten anwendbar, die im Hinblick auf eine bevorstehende Scheidung getroffen sind.

b) Nach der ersten Alternative des § 72 Satz 3 EheG ist eine Scheidungsvereinbarung, die selbst kein unredliches prozeßtaktisches Vorgehen der Ehegatten zum Inhalt hat, nichtig, wenn im Zusammenhang mit ihr im Scheidungsprozeß ein nicht oder nicht mehr bestehender Scheidungsgrund geltend gemacht wird.

c) Nach der zweiten Alternative des § 72 Satz 3 EheG ist eine Scheidungsvereinbarung nichtig, soweit sie die Abrede enthält, es solle die Scheidung durch das Vorbringen eines nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrundes erwirkt werden, unabhängig davon, ob der Scheidungsprozeß entsprechend dieser Abrede geführt wird. Regelmäßig ist dann die ganze Vereinbarung nichtig.

d) Der Nichtigkeit nach beiden Alternativen des § 72 Satz 3 EheG steht nicht entgegen, daß die Scheidung wegen eines anderen tatsächlich vorhandenen Scheidungsgrundes erreicht werden könnte. Veröff: NJW 1964,1073

Entscheidung
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