JudikaturJustizRS0103284

RS0103284 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 1958

a) Ein auf "Anweisung" des Gastwirts auf einem unverschlossenen, zum Gasthofbetrieb gehörigen Hof untergestellter Personenkraftwagen eines zur Beherbergung aufgenommenen Gastes ist in der Regel im Sinne des § 701 BGB "eingebracht". Das gilt auch für mitgeführte Waren eines Geschäftsreisenden, die in dem verschlossenen Kofferraum des Kraftwagens belassen, verhältnismäßig geringwertig und nicht leicht zu transportieren sind.

b) Es ist in einem solchen Fall Sache des Gastwirtes, durch eindeutige Erklärungen und entsprechende Vereinbarungen seine Haftung aus § 701 BGB auszuschließen oder herabzumindern, so daß ein stillschweigender Ausschluß der Haftung für einen durch Unterstellung auf dem Hotelhof eingebrachten Kraftwagen nicht ohne weiteres angenommen werden kann.

Veröff: NJW 1958,825

Entscheidung
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