RS0103275 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103275 – AUSL BGH Rechtssatz
Der Antrag, die Rechtsverhältnisse am Hausrat zu regeln, verpflichtet das Gericht, über die Verteilung aller Hausratsgegenstände zu entscheiden, über deren Verbleib die Ehegatten sich noch nicht geeinigt haben. Es ist dabei in etwaige Zuteilung einzelner Gegenstände betreffende Anträge der Parteien weder im ersteren noch im Beschwerderechtszug gebunden.
Veröff: NJW 1955,1355 = MDR 1956,27 = JZ 1955,706