JudikaturJustizRS0103274

RS0103274 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 1975

a) Ein Ausländer kann dem Geburtseintrag eines nichtehelichen Kindes auch dann als Vater beigeschrieben werden, wenn das von ihm abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis nur den Vorschriften des deutschen Rechts entspricht.

b) Das Vaterschaftsanerkenntnis eines Ausländers beurteilt sich unter denselben Voraussetzungen nach deutschem Recht wie die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung.

c) Zur Wirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, das den Zusatz enthält, es solle nur für die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtsbeziehungen gelten (hier: Vaterschaftsanerkenntnis eines verheirateten Mannes türkischer Staatsangehörigkeit). Veröff: NJW 1975,1069