RS0103069 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103069 – AUSL BGH Rechtssatz
Eine Platzanweiserin, die vertraglich verpflichtet ist, den Theaterraum auf verlorene Gegenstände zu durchsuchen und Fundsachen bei der Geschäftsleitung abzugeben, erwirbt den Besitz an den Fundsachen nicht für sich selbst, sondern als Besitzdienerin für ihren Arbeitgeber. Sie nimmt Fundgegenstände auch im Sinne der Fundvorschriften für den Arbeitgeber "an sich" und ist daher selbst keine Finderin im Rechtssinne.
Veröff: NJW 1953,419