JudikaturJustizRS0102829

RS0102829 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2001

Anders als die Höchstfristen nach § 194 Abs 2 StPO stellt die im Abs 3 normierte Sechsmonatefrist bei der Untersuchungshaft wegen eines Verbrechens keine absolute Obergrenze dar, sondern kann - allerdings nur innerhalb der (nicht erstreckbaren) Fristen des Abs 2 sowie unter Beachtung der Fristen des § 181 StPO - ohne Feststellung der darin genannten Voraussetzungen überschritten werden, soweit dies durch das Vorliegen von Haftgründen - mit Ausnahme jenes der Verdunkelungsgefahr (§ 194 Abs 1 StPO) - und der weiteren Haftvoraussetzungen nach §§ 180 Abs 1 und 4, 193 Abs 2 StPO indiziert ist.

Die Rechtmäßigkeit einer über sechs Monate hinaus aufrechterhaltenen Untersuchungshaft hängt somit nicht vom (formalen) Akt der Feststellung der Voraussetzungen des § 194 Abs 3 StPO, sondern - lediglich - von deren tatsächlichem Vorliegen ab.

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