RS0102743 – OGH Rechtssatz
RS0102743 – OGH Rechtssatz
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§ 4 Abs 1 Z 2 IVF-Fonds-Gesetz ist daher so zu verstehen, dass bei zumindest einem der beiden Partner die genannte Leistungszuständigkeit vorliegen muss. Dieses Ergebnis ermöglicht auch, dass jener Partner, der die gesamten Kosten für die In-vitro-Fertilisationsversuche getragen hat, diese Kosten iSd § 6 IVF-Fonds-Gesetz gegenüber dem Fonds geltend machen kann, auch wenn bei ihm persönlich die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 2 IVF-Fonds-Gesetz nicht gegeben sein sollten.