JudikaturJustizRS0102661

RS0102661 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2009

Eine grundbücherliche Eintragung nach der Konkurseröffnung setzt voraus, dass sich der Rang nach einem Tag vor der Konkurseröffnung bestimmt. Das gilt aber nur für Eintragungen, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruhen; Eintragungen aufgrund von Verfügungen des Masseverwalters sind stets zulässig.

Entscheidungen
3