JudikaturJustizRS0102170

RS0102170 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 2000

Der in § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz MRG für die Bestellung eines gemeinsamen Zustellbevollmächtigten normierten Voraussetzung, die von dieser Passivvertretung betroffenen Parteien "namentlich bestimmt" zu bezeichnen, kann auch dadurch entsprochen werden, daß dem nach Maßgabe des § 37 Abs 3 Z 5 MRG zugestellten Aufforderungsschreiben eine Mieterliste (die namentliche Auflistung der Mieter des verfahrensgegenständlichen Hauses) angeschlossen wird. Der Fall, ob sich aus dem Ersuchen des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers, ihm trotz Bestellung eines Zustellbevollmächtigten die künftig ergehenden Ladungen, Entscheidungen etc persönlich zukommen zu lassen, die Notwendigkeit einer individuellen Zustellung an ihn ergibt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; die Grundsätze der Analogie gebieten es jedoch.

Entscheidungen
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