JudikaturJustizRS0101948

RS0101948 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 1989

§ 494 a Abs 7, zweiter Satz, StPO verweist in den Fällen des Absehens vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung (§ 494 a Abs 1 Z 2 StPO) die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit gleich jener über die Erteilung von Weisungen und Bestellung eines Bewährungshelfers in die Kompetenz jener Gerichte, deren Vorentscheidungen von der Entscheidung über das Absehen vom Widerruf betroffen sind.

Entscheidungen
2