RS0101923 – OGH Rechtssatz
RS0101923 – OGH Rechtssatz
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Im Fall der Bejahung der Voraussetzungen für einen nachträglichen Strafausspruch schreibt § 494a Abs 1 Z 3 StPO eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB, §§ 21 f FinStrG) vor. Die gemeinsame Strafbemessung nach dem § 494a Abs 1 Z 3 StPO darf demgemäß nur dann zu gesonderten Strafaussprüchen führen, wenn die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen.