RS0101916 – OGH Rechtssatz
RS0101916 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Berufungswerber (Privatankläger) ist zu einer konkreten Antragstellung, welche Entscheidung das Berufungsgericht zu fällen habe, nicht verpflichtet. Es ist vielmehr Aufgabe des Berufungsgerichts, aus einer materiell richtigen Beurteilung (Nichtigkeit nach §§ 468 Abs 1 Z 4, 281 Abs 1 Z 10 StPO wegen Verneinung der Qualifikation nach § 111 Abs 2 StGB) die prozessualen Konsequenzen zu ziehen (§§ 468 Abs 1 Z 2, 475 Abs 2 StPO wegen Gerichtshofzuständigkeit).