JudikaturJustizRS0101901

RS0101901 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2006

Die Beschwerde ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ein (lediglich) einseitiges Rechtsmittel, zu dem der Gegner keine Gelegenheit zu einer Gegenausführung erhält, weshalb das Gericht nicht verpflichtet ist, Beschwerden auch der Gegenpartei zuzustellen.

Entscheidungen
3