JudikaturJustizRS0101898

RS0101898 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 1968

Eine Entscheidung im Sinne des § 475 Abs 2 StPO kann nur dann erfolgen, wenn das Berufungsgericht auf Grund einer von wem immer eingebrachten Berufung mit der vorliegenden Strafsache befaßt ist, daher nicht, wenn die Strafsache bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.