RS0101874 – OGH Rechtssatz
RS0101874 – OGH Rechtssatz
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Die in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Folgen des Ausbleibens von der Hauptverhandlung, die infolge eines begründeten Einspruches gegen ein Abwesenheitsurteil durchgeführt wird, können naturgemäß nicht eintreten, wenn das Nichterscheinen bei der neuen Verhandlung darauf zurückzuführen ist, daß dem Beschuldigten die Ladung nicht gehörig zugestellt oder daß er durch ein unabwendbares Ereignis am Erscheinen verhindert wurde.