JudikaturJustizRS0101867

RS0101867 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2024

Im Rahmen einer Schuldberufung dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Dabei ist die Berufungsschrift nach ihrem gesamten Inhalt zu beurteilen, sodaß die in der Nichtigkeitsberufung gemachten Ausführungen (zur Schuldfrage; hier: unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO) als zulässiger Antrag im Rahmen der Schuldberufung auf Erneuerung bzw Ergänzung des Beweisverfahrens aufgefaßt werden müssen.

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