RS0101799 – OGH Rechtssatz
RS0101799 – OGH Rechtssatz
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Die einschlägige Bestimmung des § 41 MRG gilt nur für Zivilprozesse, während der mit Angelegenheiten nach § 37 Abs 1 MRG befaßte Außerstreitrichter die ein anderes außerstreitiges Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG berührenden Vorfragen durchaus selbst zu lösen befugt ist (arg. "kann" § 37 Abs 3 Z 14 MRG); daher keine amtswegige Verpflichtung des Gerichtes zur Unterbrechung eines Verfahrens nach §§ 3, 37 MRG, wenn tatsächlich ein weiteres Verfahren anhängig ist, in dem der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner seine Anerkennung als Hauptmieter begehrt. Im übrigen würde sogar die Unterbrechungspflicht nach § 41 MRG voraussetzen, daß das Ergebnis des präjudiziellen außerstreitigen Verfahrens noch berücksichtigt werden kann, was wegen des Neuerungsverbotes nur bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz möglich wäre.