RS0101763 – OGH Rechtssatz
RS0101763 – OGH Rechtssatz
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Entscheidung in der Sache selbst nur dann, wenn im (Ersturteil) Urteil die Tatsachen, die bei richtiger Gesetzesanwendung dem Erkenntnis zugrunde zu legen wären, nach einem mängelfreien Verfahren mit unbedenklicher Begründung festgestellt sind; andernfalls muß das Beweisverfahren wiederholt bzw ergänzt werden, wobei aber nicht relevante Beweise selbst dann nicht aufgenommen werden brauchen, wenn sie vom Erstgericht (rechtsirrig trotz mangelnder Relevanz) bereits abgeführt worden sind.