JudikaturJustizRS0101736

RS0101736 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 2011

Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen in der Berufungsverhandlung. Die Bestimmungen des § 470 Z 3 StPO sind nur bei der nicht öffentlichen Vorberatung anwendbar. Bei der Berufungsverhandlung ist der Auftrag auf Wiederholung der Verhandlung vor dem Erstrichter nur im Falle des § 475 erster Absatz StPO, wenn einer der im § 468 Z 1 und 2 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe vorliegt, zulässig. Ein solcher Auftrag ohne gleichzeitige Aufhebung des angefochtenen Urteiles ist rechtlich undenkbar. Die Aufhebung hat in Urteilsform zu geschehen.

Entscheidungen
7