RS0101736 – OGH Rechtssatz
RS0101736 – OGH Rechtssatz
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Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen in der Berufungsverhandlung. Die Bestimmungen des § 470 Z 3 StPO sind nur bei der nicht öffentlichen Vorberatung anwendbar. Bei der Berufungsverhandlung ist der Auftrag auf Wiederholung der Verhandlung vor dem Erstrichter nur im Falle des § 475 erster Absatz StPO, wenn einer der im § 468 Z 1 und 2 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe vorliegt, zulässig. Ein solcher Auftrag ohne gleichzeitige Aufhebung des angefochtenen Urteiles ist rechtlich undenkbar. Die Aufhebung hat in Urteilsform zu geschehen.