JudikaturJustizRS0101732

RS0101732 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 1995

Im Mandatsverfahren muß die Strafverfügung die "Beschaffenheit" der strafbaren Handlung" im besonderen durch eine deutliche Bezeichnung der Tat zum Ausdruck bringen. Sie muß nicht nur die strafbare Handlung ihrer Art nach angeben, sondern auch die Tathandlungen, durch die dieses Tatbild verwirklicht wurde.

Entscheidungen
12