Spruch Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 18.Februar 1980, GZ. U 36/80-4, mit welcher über Johann Gernot A wegen des Vergehens der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach § 7 Abs 1 MilStG. eine, gemäß § 43 Abs 1 StGB. für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen…
Text Gründe: Der Anzeige des Militärkommandos Salzburg vom 15.Jänner 1980 zufolge hatte der Wehrmann der Reserve Johann Gernot A dem ihm am 7. September 1979 durch Hinterlegung beim Postamt Großarl zugestellten Einberufungsbefehl zu einer Truppenübung in der Zeit vom 26.November 1979 bis zum 1.Dezember 1…
Rechtliche Beurteilung Diese Strafverfügung, die nach Zustellung an den öffentlichen Ankläger und an den Beschuldigten in Rechtskraft erwuchs (S. 26), steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Gemäß § 460 Abs 1 StPO. hängt die Zulässigkeit der Erlassung einer Strafverfügung unter anderem davon ab, daß der Richter bloß eine …