JudikaturJustizRS0101684

RS0101684 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. August 2000

Bei Durchführung der Hauptverhandlung in (teilweiser) Abwesenheit gemäß § 430 Abs 5 StPO ist nicht gemäß § 250 StPO vorzugehen. Verstöße gegen § 430 Abs 5 StPO stehen unter keiner ausdrücklichen Nichtigkeitssanktion.

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3