JudikaturJustizRS0101614

RS0101614 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2018

Durch den bloßen Hinweis auf (nicht näher bezeichnete, angeblich) ähnlich gelagerte Fälle und auf über Mittäter verhängte - von der Staatsanwaltschaft, aus welchen Gründen immer, unbekämpft gebliebene - Strafhöhen kann ein unvertretbarer (rechtlicher) Verstoß gegen Regeln der auf die Einzeltatschuld abstellenden grundlegenden Strafbemessungsvorschrift des § 32 StGB nicht dargetan werden.

Entscheidungen
4