RS0101614 – OGH Rechtssatz
RS0101614 – OGH Rechtssatz
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Durch den bloßen Hinweis auf (nicht näher bezeichnete, angeblich) ähnlich gelagerte Fälle und auf über Mittäter verhängte - von der Staatsanwaltschaft, aus welchen Gründen immer, unbekämpft gebliebene - Strafhöhen kann ein unvertretbarer (rechtlicher) Verstoß gegen Regeln der auf die Einzeltatschuld abstellenden grundlegenden Strafbemessungsvorschrift des § 32 StGB nicht dargetan werden.