RS0101589 – OGH Rechtssatz
RS0101589 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auch zur Entscheidung über einen zu Unrecht in das Urteil aufgenommenen Kostenbestimmungsbeschluß ist gemäß dem § 392 Abs 2 StPO das Oberlandesgericht berufen.
RS0101589 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auch zur Entscheidung über einen zu Unrecht in das Urteil aufgenommenen Kostenbestimmungsbeschluß ist gemäß dem § 392 Abs 2 StPO das Oberlandesgericht berufen.