RS0101574 – OGH Rechtssatz
RS0101574 – OGH Rechtssatz
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Der Verfall von Gegenständen ist in dem Strafgesetz nicht allgemein, sondern nur in einzelnen Sonderbestimmungen vorgesehen. § 431 StG kennt eine solche Bestimmung über den Verfall von Gegenständen nicht. Das Gericht darf den Verfall mangels gesetzlicher Grundlage nicht nachträglich durch Beschluß aussprechen.