JudikaturJustizRS0101574

RS0101574 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 1966

Der Verfall von Gegenständen ist in dem Strafgesetz nicht allgemein, sondern nur in einzelnen Sonderbestimmungen vorgesehen. § 431 StG kennt eine solche Bestimmung über den Verfall von Gegenständen nicht. Das Gericht darf den Verfall mangels gesetzlicher Grundlage nicht nachträglich durch Beschluß aussprechen.