JudikaturJustizRS0101563

RS0101563 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 1983

Verhandlung und Urteilsfällung ohne unmittelbare Anhörung des ausgebliebenen Beschuldigten (Angeklagten) ist eine Folge prozessualen Ungehorsams, der durch Nichtbefolgung der Vorladung gesetzt wurde. Ist die Zustellung der Vorladung an den Beschuldigten (Angeklagten) unterblieben, kommt ein derartiger Ungehorsam nicht in Betracht, weshalb das Abwesenheitsverfahren ausnahmslos unzulässig ist.