JudikaturJustizRS0101559

RS0101559 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2011

Die Bestimmung des § 427 Abs 1 StPO, dass ein Abwesenheitsurteil nur gefällt werden darf, wenn der Angeklagte im Vorverfahren oder in einer früheren Hauptverhandlung bereits vernommen wurde, gilt auch für das vereinfachte Verfahren.

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4