Spruch In der Strafsache gegen Raimund P***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 6 U 21/09m des Bezirksgerichts Bregenz, verletzt die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten ohne vorangehende Vernehmung desselben zu den Anklagev…
Text Gründe: Raimund P***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 11. März 2009, GZ 6 U 21/09m-8, in seiner Abwesenheit des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe (sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Schmerzengeldbetrags) verurte…
Rechtliche Beurteilung Die Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Dies setzt nämlich nach § 427 Abs 1 erster Satz StPO un…