RS0101485 – OGH Rechtssatz
RS0101485 – OGH Rechtssatz
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Die gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, dass der behauptete Subsumtionsirrtum aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet wird, nicht aber aus irgendwelchen Ergebnissen des Beweisverfahrens, die nach Meinung des Beschwerdeführers zu einem anderen Wahrspruch führen hätten sollen (EvBl 1952/57; EvBl 1966/127).