RS0101438 – OGH Rechtssatz
RS0101438 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Liegen die unabwendbaren Umstände in einer Fehlleistung eines Dritten (hier Angestellte des Verteidigers), so kommt als "Aufhören des Hindernisses" nur die Erlangung der Kenntnis von diesem Versehen seitens des Wiedereinsetzungswerbers oder seines Vertreters in Betracht. Keine Verpflichtung des Rechtsmittelwerbers, anläßlich der Ausführung des Rechtsmittels nochmals die Rechtzeitigkeit der Anmeldung desselben zu überprüfen.