JudikaturJustizRS0101349

RS0101349 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juli 2018

Die Verlesung der Aussage eines Zeugen wegen seines unbekannten Aufenthaltes nach dem - unter der Nichtigkeitssanktion (Z 3) stehenden - § 252 Abs 1 Z 1 StPO setzt voraus, dass (zumindest) die Ausforschung des Zeugen durch die Sicherheitsbehörden versucht wurde, aber ohne positives Ergebnis blieb.

Entscheidungen
7