JudikaturJustizRS0101252

RS0101252 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 1973

Die Bestimmung des § 334 Abs 4 StPO will keineswegs sicherstellen, daß es zu übereinstimmenden Wahrsprüchen wirklich kommt oder daß den Geschwornen durch gleichlautende Fragestellung im neuen Verfahren ausnahmslos zumindest Gelegenheit zu einem mit dem ersten vollkommen inhaltsgleichen Wahrspruch gegeben werden müßte.