RS0101252 – OGH Rechtssatz
RS0101252 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmung des § 334 Abs 4 StPO will keineswegs sicherstellen, daß es zu übereinstimmenden Wahrsprüchen wirklich kommt oder daß den Geschwornen durch gleichlautende Fragestellung im neuen Verfahren ausnahmslos zumindest Gelegenheit zu einem mit dem ersten vollkommen inhaltsgleichen Wahrspruch gegeben werden müßte.