JudikaturJustizRS0101251

RS0101251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2006

In dem nach Aussetzung der Entscheidung durchgeführten neuerlichen Verfahren ist der Schwurgerichtshof bei der Fragestellung nur insofern gebunden, als die Hauptfrage darauf gerichtet sein muß, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde gelegten strafbaren Handlungen begangen zu haben. Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Z 7 StPO liegt nur vor, wenn sich die Frage auf eine andere Tat als die angeklagte bezieht.

Entscheidungen
3