RS0101208 – OGH Rechtssatz
RS0101208 – OGH Rechtssatz
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Bei der Verurteilung nach einem zu milden Strafgesetz und der Einstellung eines Strafverfahrens kann für den Beginn der Verjährungszeit nur der formelle Abschluß des Verfahrens maßgebend sein, dh so lange ein gerichtliches Verfahren formell anhängig ist, kann eine Verjährung nicht zu laufen beginnen.