RS0101149 – OGH Rechtssatz
RS0101149 – OGH Rechtssatz
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Der Umstand, dass die Rechtsbelehrung für einen juristischen Laien schwer verständlich sein könnte, macht sie noch nicht zu einer unrichtigen, wird doch der Gefahr einer allfälligen Unübersichtlichkeit oder schweren Verständlichkeit der schriftlichen Belehrung dadurch vorgebeugt, dass sie den Geschwornen auch mündlich zu erklären ist, im Anschluß daran die Fragen zu besprechen sind und der Vorsitzende sich sodann zu überzeugen hat, ob seine Belehrung auch verstanden worden ist (§ 323 StPO).