JudikaturJustizRS0101141

RS0101141 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 2006

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist im geschwornengerichtlichen Verfahren die Richtigkeit der im Urteil erfolgten Gesetzesanwendung nur auf Grund der im Wahrspruch der Geschwornen getroffenen Feststellung zu prüfen; wogegen der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite und die diesen zugrundeliegende Beweiswürdigung der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückt sind.

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19