JudikaturJustizRS0101104

RS0101104 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 1985

Es ist eine reine Frage der Zweckmäßigkeit, ob auch Erörterungen der in Betracht kommenden Strafsätze und des außerordentlichen Milderungsrechtes im Einzelfall in die Rechtsbelehrung aufgenommen werden (vgl SSt XXIII/80, EvBl 1966/331). Jedenfalls macht die Unterlassung der Aufnahme solcher Erörterungen in die Rechtsbelehrung diese nicht zu einer unrichtigen.

Entscheidungen
9