JudikaturJustizRS0101094

RS0101094 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 2000

Die mit den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründen bekämpften Rechtsirrtümer können nur aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden. Umstände, die nicht durch Aufnahme in den Wahrspruch festgestellt sind, mögen sie auch im Beweisverfahren erörtert worden sein, können daher zum Nachweis eines Rechtsirrtums nicht herangezogen werden.

Entscheidungen
15