RS0101068 – OGH Rechtssatz
RS0101068 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Enthält die Rechtsbelehrung Ausführungen über einen Gegenstand, der nicht zu dem im Gesetz erforderten Inhalt der Rechtsbelehrung gehört, so ist der Teil der Belehrung, der diese überflüssigen Ausführungen enthält, einer Anfechtung nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO entzogen.