RS0101062 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Keine Aufhebung des Strafausspruchs, wenn der Schuldspruch von der Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich eines Freispruchs nicht berührt wird.
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Keine Aufhebung des Strafausspruchs, wenn der Schuldspruch von der Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich eines Freispruchs nicht berührt wird.