JudikaturJustizRS0101058

RS0101058 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Februar 1960

Der Wiederaufnahmsantrag, der sich nicht auf das Urteil als solches, sondern nur auf dessen tatsächliche Grundlagen, somit immer nur auf bestimmte Taten beziehen kann, kann dann, wenn dem Urteil mehrere strafbare Tathandlungen zugrundeliegen, nur in Ansehung jener Fakten zur Wiederaufnahme des Verfahrens und der damit verbundenen Aufhebung des Urteiles führen, bei denen ein Wiederaufnahmsgrund gegeben ist. In Ansehung der übrigen Fakten aber, bei denen Wiederaufnahmsgründe nicht geltend gemacht werden oder nicht vorliegen, bleibt das Urteil unberührt.