JudikaturJustizRS0101010

RS0101010 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2022

Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn die Geschwornen aus Gründen der Beweiswürdigung zu einer unterschiedlichen Beurteilung zweier inkriminierter Handlungen gelangen können.

Entscheidungen
8