JudikaturJustizRS0101009

RS0101009 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 2006

Fehler der Fragestellung haben nur dann eine Nichtigkeit nach § 345 Z 9 StPO zur Folge, wenn der auf Grund dieser Fragen ergehende Wahrspruch nicht als Urteilsgrundlage angesehen werden kann.

Entscheidungen
3