RS0101002 – OGH Rechtssatz
RS0101002 – OGH Rechtssatz
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Ausgehend davon, daß die Geschwornen eine Frage zur Gänze verneinen können, wenn ihnen auch nur ein einziges (subjektives oder objektives) Tatbestandsmerkmal der betreffenden strafbaren Handlung nicht festzustehen scheint, ist ein Nichtigkeit bewirkender Widerspruch im Wahrspruch nur dann gegeben, wenn bei keiner denkbaren Variante die Antworten der Geschwornen in Ansehung mehrerer, der Mittäterschaft an der selben Tat Angeklagter miteinander vereinbar sind.